Impressum Satzung & AGB :
Ei^3dfne Init14iative des Vereins :
Ich waDill ArbeFAit e.V.
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4sdg645sdg9 R65fesdge3es
Vor<st235and : S4ve6231n st234Lit432win
Tel.: 0 90 05 / 11 11 282 ( 2,99 EUR/Anruf,aus dem deutschen
Festnetzm Mobilfunk ggf. abrweichend )
Fax: 0 28 51 / 96 19 41
e-Mail : info@ich-will-arbeit-ev.de
Steuernummer : 116/5003/1152
Ust. ID : DE 235423725
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- Wir bitten um Verständnis, das wir keine Gewerbe - oder
steuerrechtliche Einzelberatung anbieten können. Allgemeines zu diesem
Thema siehe bitte in ``Fragen und Antworten``
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Auskünfte
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Weitergabe an Dritte
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Hausadresse
und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit
widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind
unsere Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung
von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte
Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte
Kreditinstitut).
Wir werden personenbezogenen Daten ausschließlich dann an Dritte
weitergeben, wenn eine vollstreckbare behördliche oder gerichtliche
Anordnung vorliegt.
In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch
nur auf das erforderliche Minimum.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Geltungsbereich
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Allen Lieferungen und Leistungen von Ich will Arbeit e.V. in Erfüllung
von Aufträgen, die der Kunde nicht im Zusammenhang mit seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilt hat,
liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von Ich will Arbeit e.V. dies gilt auch für eine Abbedingung
des Schriftformerfordernisses.
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Widerrufsrecht/Garantie
Unsere Geld-zurück-Garantie gilt für 3 Monate ab dem Kaufdatum. Diese
Garantie tritt in Kraft wenn Sie uns schriftlich nachweisen können, das
Sie sich bei allen von uns Ihnen mitgeteilten Links in unserem E-Book
angemeldet und kein Geld verdient haben. Desweiteren ist der Nachweis zu
erbringen, das Sie alle elektronischen und eventuell ausgedruckten
Exemplare des E-Books gelöscht und vernichtet haben.
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Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung
nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt
der Ware widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
kann schriftlich (eine E-Mail, z.B. an info@ich-will-arbeit-ev.de genügt)
oder durch Rücksendung der Ware auf unsere Gefahr erfolgen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an:
Ich will Arbeit e.V.
Melatenweg 110 a
46459 Rees
Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden.
Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück. Wenn Sie
beschädigte oder abgenutzte Waren zurückschicken, wird der gesetzlich
zulässige Betrag in Abzug gebracht; dies können Sie vermeiden, indem Sie
lediglich die Ware einer Prüfung unterziehen, wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre, und diese ohne Gebrauchsspuren und in
der Originalverpackung zurückschicken.
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Ausgeschlossen von der Rücksendung sind
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- Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten
würde,
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten
Datenträger von Ihnen entsiegelt
worden sind,
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.
- elektronisch ausgelieferte Ware wie Reports und E-Books.
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Gewährleistung
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Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei
wir im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl zunächst nachliefern
oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die
nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie die Ware
gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben oder die Ware
behalten und den Kaufpreis mindern. Informationen über eventuelle
Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation.
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Gerichtsstand
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Bei Verträgen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden
Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz
des Verkäufers, vereinbart.
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5.Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten,
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Design, Copyright und Inhaltlich verantwortlich gemäß §6 MDStV ist Ich will
Arbeit e.V.
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Satzung des vereins „Ich will Arbeit“:
§ 1
Allgemeines
(1)
Der Verein hat den Namen „Ich will Arbeit“. Er hat
seinen Sitz in Rees . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
trägt danach den Namenszusatz e.V.
(2)
Der Zweck des
Vereins ist die Betreuung und Vermittlung von Erwerbs – und Arbeitslosen. Die Information
über freie Stellenangebote und Unterstützung bei Bewerbung und Arbeitssuche.
(3)
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, die
Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB und die Vereinsbeauftragten, denen der
Status eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB verliehen werden kann.
(4)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Mitgliedsbeiträge
(1)
Es sind von den Mitgliedern Aufnahmegebühren und jährliche
Mitgliedsbeiträge in und bei Bedarf Sonderbeiträge zu entrichten. Die Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
a) Fördermitglieder
haben einen deutlich erhöhten Mitgliedsbeitrag oder beim Eintritt
festzusetzende Förderleistungen zu erbringen.
(2)
Die Höhe sämtlicher Beiträge und Gebühren wird – sofern
diese Satzung nichts anderes bestimmt – von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3)
Die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge ist ein Kalendermonat. Die Aufnahmegebühren sind einmalig bei
der Aufnahme des Mitglieds zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich
im voraus zu entrichten.
(4)
Der Vorstand kann beschließen, von den Mitgliedern
bedarfs- und zweckgebundene Sonderbeiträge zu verlangen. Die Höhe der jährlich
pro Mitglied zu entrichtenden Sonderbeiträge darf allerdings drei
Jahresbeiträge nicht überschreiten.
§ 3
Form des
Ein- und Austritts von Mitgliedern
(1)
Der Eintritt in
den Verein bedarf der Schriftform. Eintreten als Mitglied kann man nur
mit Vollendung des 18 Lebensjahres. Die Aufnahme eines Fördermitgliedes bedarf
einer Vereinbarung mit dem Vorstand, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
Diese Vereinbarung hat die genaue Art und Höhe der zu erbringenden Mitgliedsbeiträge
und/oder Förderleistungen zu enthalten.
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.
a) Der
Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist nur unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftshalbjahres möglich.
b) Ein
Mitglied kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
1. erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2. schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
3. Beitragszahlungsverzuges.
Vor der in jedem Fall schriftlich zu
begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern. Gegen den unverzüglich mitzuteilenden Beschluß ist
im Falle von Ziff. 1-3 binnen drei Wochen nach Beschlussfassung die
schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung
zulässig. Ein Ausschluß nach Ziff. 4 ist erst bei Zahlungsrückstand von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag und eine
Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand
möglich.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1)
Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung oder Weigerung von einem in vorher noch zu bestimmenden Mitglied,
eine Mitgliederversammlung einzuberufen
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.
Die Einladung
zu einer Mitgliederversammlung hat zwei Wochen zuvor unter Angabe
der
Tagesordnung schriftlich oder unter Anwendung anderer Mittel
zu erfolgen. Anträge auf
Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden
bzw. zu ergänzenden Bestimmung im
genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mit -
gliederversammlung mitzuteilen.
(3)
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so
ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlußfähig
ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Ist keine zur Versammlungsleitung berechtigte Person anwesend, so wird eine
Versammlungsleitung bestimmt.
(5)
Näheres kann eine Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung regeln.
§ 5
Vorstand und
Vorstandschaft
(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden.
a) Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
b) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Sie
faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
(2)
Näheres kann eine gemeinsame Geschäftsordnung des
Vorstandes und der Vorstandschaft regeln.
§
6
Vereinsbeauftragte
(1)
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Vereinsbeauftragte einsetzen, welchen ein zu bezeichnender Geschäftskreis
zuzuweisen ist.
(2)
Vereinsbeauftragten kann auf Beschluß der
Mitgliederversammlung der Status eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30
BGB übertragen werden. Der Vereinsbeauftragte ist somit in das Vereinsregister
einzutragen.
§
7
Formalia der
Beschlußfassung und der Wahlen
(1)
Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur
aktive und Fördermitglieder. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nehmen an
Mitgliederversammlungen beratend teil.
(2)
Beschlüsse werden – sofern diese Satzung oder eine Vereinsordnung
nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3)
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
a) Eine
Änderung des Vereinszwecks und des § 7 dieser Satzung bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b) Eine
Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 dieser Satzung bedarf der
Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich ist.
c)
Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl
ermächtigt, diese Satzung bzw. Satzungsänderungen aufzuheben bzw. abzuändern,
falls diese nach Ansicht des Registergerichts oder des Notars einer Eintragung
in das Vereinsregister entgegenstünden oder nichtig wären.
(4)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird
diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
a)
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im
Amt. Wiederwahl ist zulässig, Personalunionen sind nicht statthaft.
b)
Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder
sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes wird dessen Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern
der Vorstandschaft bestimmt.
c)
Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt
werden.
(5)
Der Vorstand und Mitgliederversammlung haben die
Befugnis, Vereinsordnungen zu erlassen.
(6)
Soweit diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts
anderes Bestimmen, sind die Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand zu regeln.
(7)
Vereinsbeschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu beurkunden, wobei folgende Feststellungen aufzunehmen sind :
Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung,
die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie
die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 8 Auflösungsbestimmungen
(1)
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren. § 5 dieser
Satzung findet entsprechend Anwendung.
(3)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu
gleichen Teilen an die Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht
anfallberechtigt.
§ 9 Vorstehende Satzung wurden am 26.09.2008
von der Gründerversammlung
beschlossen.
Sie treten mit Datum des Beschlusses in Kraft